�kologischer Landbau, �ko, Bio

Öko-Zertifizierung


Grundlage für das Kontrollkonzept sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen der VO (EU) 2018/848 sowie deren Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel. Es dürfen nur Produkte pflanzlicher und tierischer Herkunft sowie bestimmte eng mit der Landwirtschaft verbundene Erzeugnisse mit „Bio“ oder „Öko“ oder gleichsinnigen Angaben in der Etikettierung oder in der Werbung beworben werden, wenn die festgelegten Anforderungen entsprechend der EU-ÖKO-Verordnungen eingehalten werden.

In der Kontrolltätigkeit wird die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen geprüft. Dabei sind die Schaffung von geschlossenen Stoffkreisläufen unter Einbeziehung der pflanzlichen und tierischen Produktion sowie die vollständige Trennung der Öko- von der konventionellen Produktion wichtige Voraussetzungen für die Öko-Produktion. Die Produktion nach ökologischen Gesichtspunkten ist in allen Produktionsstufen zu gewährleisten, entsprechende Vorsorgemassnahmen sind zu etablieren. Von Lieferanten sind Bio-Zertifikate zu erbringen, um eine vollständige Kette der ökologischen Produktion zu garantieren.

NEU

 

BIO – Außer-Haus-Verpflegung (Bio-AHV)

Bislang waren Betriebe der Außer-Haus-Verpflegung im Bereich Öko unter das Ökolandbaugesetz gefallen. Anfang Oktober 2023 ist die neue Bio-AHV-Verordnung (Bio-AHVV) in Kraft getreten, wo nun der AHV-Bereich separat in einer nationalen Verordnung geregelt wird.

Alle Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung, die Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereiten, fallen nun in den Geltungsbereich der Bio-AHVV. Dies betrifft Restaurants, Bistros, Cafe´s, Kantinen, Mensen, Foodtrucks etc..
Nicht zertifizierungspflichtig sind Kindertagesstätten und Schulen, in denen Bio-Erzeugnisse selbst, vor Ort, in eigenen Küchen und für den Eigenbedarf zubereitet wird, sofern sie nicht die Bio-Anteil-Auslobung mit AHV-Kennzeichen verwenden. Ausgenommen ist auch der bloße Weiterverkauf von endverpackten Lebensmitteln, wie z. Bsp. wenn Bio-Müsliriegel oder Bio-Säfte im Bistro verkauft werden.

 

Die Verordnung regelt die Produktion, Kontrolle und Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen sowie die Anforderungen zur Auszeichnung des Gesamtanteils an Bio-Lebensmitteln in der Außer-Haus-Verpflegung.

Im Vergleich zur EU-Öko-Verordnung ist mit der Bio-AHVV ein vereinfachtes Kontrollverfahren vorgesehen und soll die Verwendung und Auslobung von Bio-Rohstoffen in der Gastronomie/AHV erleichtern.

Notwendig ist:

  • getrennte Lagerung von Bio- und konventionellen Rohstoffen
  • kein zeitgleicher Einsatz (am selben Tag) von ein und derselben Zutat in biologischer und konventioneller Qualität
  • Auslobung einzelner Bio-Zutaten bzw.  Bio-Produktgruppen
  • Verwendung des deutschen Bio-Siegels nur in Verbindung mit den Bio-Zutaten

 

Größter Unterschied ist der Wegfall der Warenflussberechnung und der damit verbundene, geringere Dokumentationsaufwand.

Die erste Stufe der Kennzeichnung ist die Zutatenkennzeichnung, wo einzelne Zutaten oder Produktgruppen als Bio ausgewiesen werden. Zusätzlich kann als zweite Stufe die Ausweisung des Prozentsatzes vom Einsatz an Bio-Lebensmitteln im Unternehmen erfolgen durch die Nutzung des jeweiligen AHV-Kennzeichens. Zugrunde liegt hier die Prüfung des Bio-Anteils als der prozentuelle, geldwerte Anteil der ökologischen Zutaten und Erzeugnisse am Geldwert des Gesamtwareneinkaufs, der von einer Betriebseinheit bezogenen Zutaten und Erzeugnisse.

Das neue Bio-AHV-Kennzeichen gibt es in den drei Kategorien Bronze, Silber und Gold:

 

 

Weiterführende Links:

Fragen und Antworten zur Bio-AHVV (oekolandbau.de)

BMEL - Fragen und Antworten (FAQ) - Fragen und Antworten zu Bio in Restaurants, Kantinen und Mensen

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